Beurlaubungen

  • Beurlaubungen bis zu zwei Unterrichtstagen werden rechtzeitig vom Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich beim Klassenlehrer / Tutor beantragt.
  • Für Beurlaubungen von mehr als zwei Unterrichtstagen ist die Schulleitung zuständig.
  • Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulleitung.
  • Ein Schüler kann nur nach Vorlage eines ärztlichen Attests vom Sportunterricht befreit werden. Überschreitet die Freistellung ein halbes Jahr, so ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests erforderlich.